Gewerberaummietverträge sind grundsätzlich auf lange Dauer angelegt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sollte also ausgewogen gestaltet sein und auf ggf. Besonderheiten einer Partei eingehen. Von Branche zu Branche gibt es ebenfalls typische Klauseln, die eingeordnet werden müssen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen in Gewerberaummietverträgen können mithin sehr einschränkend wirken, den gesetzlichen Mieterschutz wie im Wohnungsmietrecht gibt es hier nicht. Dennoch bildet sich immer ein Kanon an korrigierender obergerichtlicher Rechtsprechung heraus, den man kennen muss. Wir haben ihn im Blick.
Die Pacht ist die entgeltliche Nutzung von Sachen auf Zeit, allerdings darf der Pächter die Früchte der Sache selbst "genießen".
JAGENBURG berät und vertritt seine Mandanten mit jahrzehntelanger Erfahrung bundesweit erfolgreich in allen Fragen des gewerblichen Miet- und Pachtrechts:
Gewerberaumiete und Pacht
- Gestaltung von Miet-/Pachtverträgen
- Zulässigkeit der Miete, Mieterhöhung (entsprechend für Pacht)
- Anspruch auf Kaution und andere Sicherungsrechte
- Rechte und Gewährleistung bei Mängeln des Miet-/Pachtobjekts
- (z.B. Minderung/Schadensersatz)
- Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
- Erhaltung und Modernisierung des Miet-/Pachtobjekts
- Kündigung des Miet-/Pachtvertrages, Rückgabe des Miet-/Pachtobjekts
- Durchsetzung der Räumung, Vollstreckungsschutz, Zwangsräumung
- Zwangsversteigerung